In welchen Fällen könnte das Widerrufsrecht bei Partnerbörsen überhaupt in Anspruch genommen werden? Welche Szenarien wären möglich? Während einer Ehekrise könnte ein Partner mit Trennungsabsichten z.B. den Wunsch nach einer neuen Partnerin hegen und sich schon mal umschauen bzw. von vornherein absichern wollen. Männer mögen bekanntlich nicht allein sein. Kommt es danach zur romantischen Versöhnung, muss die Mitgliedschaft schnell widerrufen werden. Was würde die Ehefrau sonst denken, wenn sie davon Wind bekäme? Oder eine ältere, nicht so sehr Internet-affine Frau meldet sich an, bekommt drei Vorschläge und bemerkt sehr schnell, dass ihr die Internetkontakte zu flapsig, direkt und unangenehm sind. Oder – die schönste aller Möglichkeiten – jemand lernt 3 Tage, nachdem er die kostenpflichtige Mitgliedschaft eingegangen ist, den Traumpartner im realen Leben vollkommen offline kennen.
In allen Fällen kann die Mitgliedschaft sofort und innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden. Die meisten Partnerbörsen sichern ihren Kunden das gesetzlich vorgesehene 14-tägige Widerrufsrecht zu. Selbst wenn potentiell Partnersuchende schon einen wissenschaftlich basierten und bis zu 99 € teuren Persönlichkeitstest gemacht haben, dürfen die Partnervermittlungen diesen bei Widerruf nicht mehr in Rechnung stellen. Das für den Verbraucher erfreuliche Urteil erwirkte eDarling 2013 beim Landgericht Berlin, auf das man sich im Streitfall immer berufen sollte, wenn Partnerbörsen im Nachhinein Geld fordern. Ähnliche Urteile gab es auch schon gegen ElitePartner und AcademicPartner. Denn es steht dem Suchenden nicht frei, sich für oder gegen den Test zu entscheiden, er ist nicht optional, sondern integraler Bestandteil, auf dem die Vermittlung fußt.
Somit beinhaltet das Widerrufsrecht rein rechtlich eine kostenlose Mitgliedschaft auf Probe, wobei diese Testmitgliedschaft, die theoretisch gesehen also 14 Tage umfasst, nicht als so gesehen wird, wie einige Dienste die Schnuppermitgliedschaft definieren. Das Urteil wurde zum Schutz der Verbraucher gefällt, dem im Internet immer die Möglichkeit gegeben werden soll, genau einsehen zu können, was er im Zweifelsfalle im Begriff ist zu kaufen.
Ein anderes Urteil im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht fällte des Landgericht Frankfurt/Oder. Zunächst ließ sich eine Nutzerin kostenlos bei einer Partnervermittlung registrieren und klickte dabei an, die AGB gelesen und akzeptiert zu haben, worin u.a. vermerkt war, dass sich ihre Mitgliedschaft ohne Kündigung automatisch um 6 Monate verlängere und ihr Widerrufsrecht 14 Tage betrage. Als sie sich am folgenden Tage für eine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft entschied, bekam sie die AGB per Mail nochmals zugeschickt. Das Gericht befand, dass sie selbst nach Ablauf ihrer kostenpflichtigen Mitgliedschaft noch vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen durfte, weil sie bei Vertragsschluss nicht wirksam aufs Widerspruchsrecht hingewiesen wurde, sondern bereits früher in dem Zusammenhang mit der Registrierung. Dies genügt aber nicht den gesetzlichen Vorgaben einer wirksamen Belehrung gemäß §360 des BGB.
Aber so ganz einfach, wie sich die Urteile hier darstellen, sind sie nicht immer. Manche Kontaktbörsen behaupten schlichtweg, keine Kündigung bekommen zu haben oder verlassen sich bei kostenlosen Testmitgliedschaften darauf, dass nicht gleich jeder klagt, wenn er merkt, einen 2-Jahresvertrag eingegangen zu sein. Im Zweifelsfalle sprechen die Partnervermittlungen auch von erloschenem Widerspruchsrecht, wenn der Suchende bereits Mails gelesen hat und Kontakt zu anderen Mitgliedern der Partnerbörse hatte.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg vom November 2013 verlangen sowohl Parship als auch ElitePartner bis zu 75 Prozent des ursprünglich vereinbarten Entgeltes für die gesamte Vertragslaufzeit als Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs geleisteten Dienste, z. B. 35 € pro gelesener Nachricht, 15 € pro gesendeter Nachricht. Was da innerhalb von ein paar Tagen intensiven Ausprobierens zustande kommen mag, kann man sich ja schnell ausrechnen.
Auf der sicheren Seite steht unserer Meinung nach der, der sich akribisch an von Portal zu Portal unterschiedlichen Kündigungsfristen und die ebeneso nach Anbieter wechselnden Kündigungsbedingungen hält, die AGB kennt und vom Widerspruchsrecht am besten gar keinen Gebrauch machen muss.